Achtung, Sie wohnen in einem Sanierungsgebiet!

Die Gemeinde Schwalbach hat für alle drei Ortsteile Schwalbach, Elm und Hülzweiler eine Sanierungssatzung erlassen. Alle Eigentümer mit Grundbesitz in den Sanierungsgebieten sollten mittlerweile Post von Grundbuchamt erhalten haben. In dem Schreiben wird den Eigentümern mitgeteilt, dass die Eintragung „Sanierung wird durchgeführt“ erfolgt ist.

Nicht nur Rechte, auch Pflichten

Glaubt man den Ausführungen der Gemeinde kommt man nun in den Genuss von Steuervorteilen. Dies ist nicht falsch, jedoch zumindest eine einseitige Information.
Richtig ist, dass man einen gewissen Teil der Modernisierungskosten steuerlich absetzen kann und zwar im Jahr der Herstellung und den folgenden sieben Jahren neun Prozent und in den darauf folgenden vier Jahren sieben Prozent.
Man sollte allerdings auch wissen, dass für alle wirtschaftlich relevanten Vorgänge in einem Sanierungsgebiet behördliche Genehmigungen eingeholt werden müssen und zwar auch für Vorgänge, die normalerweise genehmigungsfrei sind.

Nur noch mit Genehmigung

Für die Wirksamkeit eines Vorhabens benötigen Sie als Grundstückseigentümer daher eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde. Dies gilt zum Beispiel für alle wertsteigernden Maßnahmen wie:

  • Neueindeckung eines Hausdaches, Ausbau des Dachgeschosses
  • Einbau/Austausch neuer Fenster/Außentüren,
  • Veränderungen an der Gebäudefassade, der Außenanlagen oder Einfriedung,
  • Modernisierung und Umbau von Gebäuden,
  • Neubau, einer Garage oder eines Carports,
  • die ganze oder teilweise Beseitigung (Abbruch) von Gebäuden und Nebengebäuden.

Des Weiteren dürfen im Sanierungsgebiet u. a. folgende Handlungen nur noch mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde vorgenommen werden:

  • Verkauf, Schenkung oder Tausch eines Grundstücks, eines Hauses, einer Wohnung oder Teilen davon,
  • die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts,
  • die Teilung eines Grundstücks,
  • die Bestellung einer Hypothek,
  • der Abschluss eines Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrags

Darüber hinaus steht der Gemeinde Schwalbach im Sanierungsgebiet ein Vorkaufsrecht(!) beim Verkauf bzw. Kauf von unbebauten und bebauten Grundstücken zu.

Hier ist man also plötzlich auf das Einverständnis der Gemeinde angewiesen. Wird das Einverständnis versagt, steht man vor einem Problem.

In der Regel muss die Gemeinde jedoch bei einem sanierten Gebäude oder bei einem Gebäude bei dem nichts zu sanieren ist, auf Antrag die förmliche Entlassung aus dem Sanierungsgebiet genehmigen.

Sie hätten sich all diese Informationen von der Gemeinde gewünscht? Wir auch!

Alles in Allem bietet ein Sanierungsgebiet nicht nur Vorteile. Die Nachteile zu verschweigen, um in einem guten Licht dazustehen, ist mit einem verantwortlichen Verwaltungshandeln nicht zu vereinbaren.

Sollten sie Fragen zum Thema haben, kontaktieren sie uns.

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